0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Münzrecht

Münzhoheit

Das Münzrecht beschäftigt sich mit Fragen der Münzhoheit und mit den Vorschriften über Herstellung, Ausgabe und Umlauf der Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel. Das Münzrecht ist von Anfang an ein Zeichen der Souveränität des Stadtstaates oder des Tyrannen. Darauf wurde schon in den frühesten Zeiten der Münzprägung geachtet, wie schon das 547 v. Chr. unter die Herrschaft der persischen Großkönige aus der Dynastie der Achämeniden geratene Lydien zeigt: Unter der Herrschaft des Perserkönigs Darius (521-486 v. Chr.) wurde Lydien das als persisches Staatssymbol fungierende Königsbildnis (Knielauf-Figur) als Münzbild verordnet. Auch die griechischen Stadtstaaten achteten bei der Münzprägung auf die staatliche Souveränität. Die gemeinschaftlich geprägten Bündnismünzen griechischer Staatenbünde zeigen auch Gemeinsamkeiten in der Prägung auf: Minimum war der gemeinschaftliche Münzfuß, Maximum praktisch identische Münzen. Manchmal belegte der führende Staat seine Bündnispartner auch mit Prägeverboten, wie z.B. Athen die Mitgliedsstaaten des 1. Attischen Seebundes (Münzpolitik). Alexander der Große verordnete den eroberten Gebieten in der Regel die makedonische Münzprägung. Die Münzhoheit ist in der Regel nicht von Heiligtümern, Tempeln oder der Priesterschaft ausgeübt worden, es sei denn, es handelte sich um theokratische Staaten, wie z.B. Delphi.
In der Zeit der Römischen Republik wurde das Münzrecht vom Senat gehütet; den eroberten Gebieten (mit Ausnahme der AE-Münzen) wurde es in der Regel entzogen. Den früh gegründeten Kolonien wurde das Münzrecht vor Beginn der römischen Silberprägung um 269 v. Chr. noch zugestanden, danach ging der Senat nicht mehr so freigebig damit um. In den Provinzen im Osten, vor allem in Kleinasien, Syrien und Ägypten, wurde zunächst an den münzrechtlichen Verhältnissen nur wenig geändert, in der frühen Kaiserzeit nahmen im Osten die Prägestätten sogar noch zu. Dort entstanden auch die größten Freiräume: Die ägyptische Prägung von Billon-Tetradrachmen dauerte sogar bis zu den Reformen Diokletians (294 v. Chr.). Einschränkend muss gesagt werden, dass diese sog. Provinzprägungen lokalen Charakter hatten, also nur in einem bestimmten Gebiet umlaufberechtigt waren. Das seit Kaiser Augustus üblich gewordene Münzbild mit der Darstellung des Kaisers oder dessen Familie wurde im Osten auch bereitwillig übernommen. Für die AE-Münzen in Italien und Syrien bestand ein Mitbestimmungsrecht des Senats (abgekürzt durch SC ausgedrückt), andere Kontrollinstanzen waren die Statthalter der Provinzen oder kooperative Selbstverwaltungsinstanzen. In den westlichen Provinzen wurde das Münzrecht dagegen praktisch abgeschafft, sodass die keltische Prägung in Gallien mit dem Einfluss Roms endgültig beendet war. Spätestens durch die katastrophalen Geldverhältnisse unter Kaiser Gallienus in der Mitte des 3. Jh.s v. Chr. wurden die meisten lokalen Prägungen unrentabel, die Prägestätten wurden geschlossen. Durch die Reformen Diokletians wurden nicht nur die meisten Münzstätten außerhalb Roms wieder eröffnet, sondern auch neue Münzproduktionsstätten eingerichtet. Allerdings prägten diese nun nicht mehr oder weniger selbstständige Provinz- oder Lokalmünzen, sondern arbeiteten als Reichsmünzstätten für das Römische Reich. In der chaotischen Endzeit des Römischen Reichs hatte nur der römische Kaiser das Münzrecht. Im Byzantinischen Reich setzte sich die römische Tradition des kaiserlichen Münzrechts fort. Die germanischen Prägungen der Völkerwanderungszeit richteten sich nach den römischen und byzantinischen Vorbildern. 
Erst als sich das Frankenreich zu einem Machtfaktor im Westteil des ehemaligen Römischen Reichs entwickelt hatte, wagten die Merowingerkönige in Einzelfällen ihren eigenen Namen auf die merowingischen Münzen zu setzen. Aber erst die Karolinger zentralisierten die Prägung, entwickelten die Silberdenarprägung (karolingische Münzen) und setzten ein ausschließlich königliches Münzrecht fest. Die sächsischen Herrscher verliehen das Münzrecht an Bischöfe und Äbte, um ihre Stellung gegenüber den Stammesherzögen zu stärken, die das Münzrecht von sich aus (ohne kaiserliche Erlaubnis) beanspruchten. Unter den Saliern setztesich diese Entwicklung zunächst fort, mit dem Beginn des Investiturstreits umdie Vormachtstellung zwischen Kaiser und Papst begannen auch weltliche Herrscher das Münzrecht zu usurpieren bzw. erhielten es für treue Dienste gegenüber Kaiser/König und Reich. Unter den Staufern gewannen viele kleinere und größere Dynastien das Münzrecht, vor allem aber zur Zeit des Interregnums (kaiserlose Zeit 1256-1273). Auch Städte erwarben schließlich das Münzrecht. Sie prägten teilweise unter eigenem Namen und Münzbild, zunehmend seltener setzten sie das Münzbild bzw. den Namen des Kaisers auf die Münzen. Friedrich II. verzichtete gegenüber den geistlichen Fürsten (1220) und gegenüber den weltlichen Herrschern (1232) darauf, Reichsmünzstätten nach eigenem Ermessen einzurichten. Im 13. Jh. begannen viele Münzherren auch Gewicht und Feingewicht ihrer Prägungen eigenmächtig zu bestimmen. Von Anfang an beanspruchten die Kurfürsten das Prägerecht für die im 14. Jh. aufkommende Goldprägung für sich. Die Zersplitterung des Münzrechts bestimmte dann das Münzwesen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Zudem führten häufige Versuche, höhere Münzgewinne zu erzielen, zu Mißbräuchen, vor allem in Kriegs- und Inflationszeiten.
In der Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 gelang es, zumindest den Münzfuß für die Gold- und Großsilbermünzen für ein Jh. einheitlich festzulegen. In den inflationären Zeiten der Kipper- und Wipperzeit und in der sog. 2. Kipperzeit ging der Münzbetrug nicht nur von den legalen Münzstätten aus, es waren auch illegale Heckenmünzen, die das Münzrecht unterhöhlten. Im ausgehenden 17. Jh. verlor der Kaiser endgültig seinen ohnehin schon geschwächten Einfluss auf das deutsche Münzwesen. Die Fürstentümer und zu Beginn des 19. Jh. die monarchistischen Staaten bestimmten das Münzwesen. Es war vor allem das Königreich Preußen, das die führende Rolle bei der Vereinheitlichung des Münzwesens im 19. Jh. übernahm. Diese Entwicklung mündete mit der Reichsgründung 1871 in eine neue Reichsmünzgesetzgebung.
Nach der frühen Zersplitterung des Münzwesens in Frankreich kam es seit dem 13. Jh. wieder zur königlichen Münzhoheit, besonders seit der Zentralisierung des Münzwesens unter Ludwig X. im Jahr 1315. Lediglich die französischen Feudalmünzen zwischen dem 15. und 17. Jh. waren die Ausnahme von der Regel der königlichen Prägung. In England blieb das Münzrecht seit den Eroberungen der Normannen in den Händen der Krone, in deren Namen (mit Ausnahme Cromwells) ausschließlich gemünzt wurde. In Großbritannien lag die Münzhoheit für die Gold- und Silbermünzen in der Regel bei der Krone, die Kupfermünzen (Token) wurden größtenteils von Firmen und Privaten hergestellt. Heute liegt das Münzrecht fast überall auf der Welt beim Staat.