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Beiwähr

Bezeichnung der minderwertigen Währung, die im Rahmen der Doppelwährung in Sachsen und Thüringen in der Mitte des 15. Jh.s galt. Nach der Münzordnung 1444 wurden die minderwertigen Schildgroschen, von denen 26 auf den Gulden gingen, als Beiwähr ausgegeben. Als Oberwähr galten die guthaltigen Judenkopfgroschen (Bärtichter Groschen), von denen 20 Stück auf einen Goldgulden gingen. Da das Volk die Beiwähr nicht annahm, wurde die Oberwähr (wegen des ungünstigen Verhältnisses Silber zu Gold) bereits 1451 aufgehoben und nur etwas feinhaltigereSchildgroschen (24 Groschen = 1 Goldgulden) geprägt. Die Münzreform von 1456 ließ die Doppelwährung in Sachsen und Thüringen wieder aufleben, diesmal dienten die Turnosen als Oberwähr, die Schwertgroschen als Beiwähr. Neun Jahre später ging man dann endgültig von der Doppelwährung ab und brachte mit den Horngroschen eine guthaltige Währung heraus.