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Dresdner Münzvertrag

Die im Süddeutschen Münzverein zusammengeschlossenen Mitgliedsstaaten des Deutschen Zollvereins hatten im Münchener Münzvertrag von 1837 ihren Münzfuß (24 1/2-Gulden-Fuß) in eine klare Relation (1 3/4 : 1) zum Münzfuß des preußischen Talers (14-Taler-Fuß) gesetzt. Dies schuf die Voraussetzung auf dem Münzkongress zu Dresden, ein Jahr später eine gemeinsame Vereinsmünze aller Zollvereinsmitglieder zu schaffen. Aus der Feinen Mark wurden 7 Stück der Vereinsmünze geschlagen, die pro Stück 2 Taler = 3 1/2 Gulden wert war. Der Vereinsdoppeltaler musste nach einheitlichen Richtlinien ausgeprägt werden und war in allen Vertragsländern gültig. Die im Volksmund Champagnertaler genannte Münze war 37,1 g schwer, enthielt 33,4 g Silber und maß im Durchmesser 41 mm. Angesichts dieser Zahlen wird verständlich, dass die unhandliche Münze bei der Bevölkerung unbeliebt blieb. Zur wichtigen Silbermünze der Münzperiode wurde der einfache (preußische) Taler nach dem Graumannschen Münzfuß, nach dem Wiener Vertrag von 1857 Vereinstaler genannt.
Ein weiteres Ergebnis des Vertrags war der seit 1. Januar 1841 offiziell erfolgende Übergang Sachsens zum preußischen 14-Taler-Fuß. Da in Sachsen schon seit Beginn des 19. Jh.s (neben sächsischen Münzen) der preußische Taler im Umlauf war, gestaltete sich dieser Schritt als fließende Fortentwicklung; zumal die Reform zum Anlass genommen wurde, Ansätze in Richtung einer dezimalen Währungseinteilung zu machen: 1 Taler = 30 Neugroschen; 1 Neugroschen = 10 Pfennig. In den meisten Ländern blieb die duodezimale Teilung (zu 12 Pfennig) erhalten. Dem Dresdner Münzvertrag schlossen sich nach und nach alle deutschen Staaten an, bis auf die Hansestädte Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin. Die beiden Mecklenburg übernahmen 1848 trotzdem den preußischen 14-Taler-Fuß. In Hamburg und Lübeck wurde der preußische Taler in der Mitte des 19. Jh.s zur Hauptumlaufmünze, was zu dessen Legalisierung 1856 führte.
Außerdem sah der Münzvertrag den Umtausch von Scheidemünzen in vollwertiges Kurantgeld (in festgesetzter Höhe) vor. Es durften aber nicht mehr Scheidemünzen in den Umlauf gegeben werden, als für das Bedürfnis des Vertragsstaates erforderlich war. Erstaunlicherweise hielten sich die Vertragsstaaten an den Passus, denn das in der Vergangenheit immer wieder aufgetauchte Problem der übermäßigen Abgabe von Scheidemünzen spielte in der zukünftigen geldgeschichtlichen Entwicklung des 19. Jh.s keine Rolle mehr. Abgenutzte Münzen mussten vom Prägeland zum vollen Kurswert wieder zurückgenommen werden.