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Reichsmünzordnungen

Darunter versteht man die Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 und die beiden Augsburger Reichsmünzordnungen von 1551 und 1559. Letztere blieb formell bis zum Ende des Römisch-Deutschen Reichs (1803/06) in Kraft, auch wenn sie bald nach ihrem Erscheinen ergänzt (Augsburger Münzedikt 1566) und umgangen wurde. Im Mittelalter war das Münzwesen im Römisch-Deutschen Reich zur Sache der Territorialherren geworden. Seit dem Interregnum war kein König stark genug, die Münzhoheit auszuüben und das Münzwesen in Deutschland zu vereinheitlichen. Deshalb behalfen sich viele Münzstände im Spätmittelalter mit der Bildung von Münzvereinen oder prägten zumindest zeitweise gemeinschaftlich mit anderen Münzständen. Trotz dieser positiven Ansätze klagten die Händler und Städte über die vielfältigen Münzsorten und Währungen im Reich. Diese Klagen nahmen mit der Inflation zur Zeit der Schinderlinge (1458-1460) zu. 
Die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit im ausgehenden 15. Jh. brachte eine verbesserte Ausbeute der Silbervorkommen mit sich, sodass es für die silberreichen Länder günstiger war, das Wertäquivalent des Goldguldens in eigenem Silber auszuprägen als teureres Gold zu importieren. Die Überwindung der technischen Schwierigkeiten der Prägung von Großsilbermünzen gelang erstmals mit dem Guldiner in der Tiroler Münzstätte Hall, die Graf Sigismund nahe den Schwazer Silberminen neu eingerichtet hatte. Den erstenGuldinern folgten bald Guldengroschen und Taler, vor allem aus den silberreichen Ländern Sachsen (Klappmützentaler) und Böhmen (Joachimstaler), wo die reichen Silbervorkommen des Erzgebirges ausgebeutet wurden. Die neuen Münzen vergrößerten den Münzwirrwarr im Römisch-Deutschen Reich noch weiter und der Ruf nach einer die Territorialstaaten übergreifenden Münzordnung für das gesamte Reich wurde lauter. 
Als mit Kaiser Karl V. 1519 ein relativ starker Kaiser aus dem Haus Habsburg an die Macht kam, schien die Zeit gekommen, dies in die Tat umzusetzen. Seit 1521 verhandelte man über eine Münzordnung für das Reich. So segensreich das Wirken der Münzvereine zuvor gewesen sein mochte, so standen sie doch einer Reform des deutschen Münzwesens im Weg, denn jeder Münzverein trachtete danach, an seiner eigenen Währung festzuhalten. Trotzdem führten die Verhandlungen zurEsslinger Reichsmünzordnung, die 1524 verkündet wurde. Die Münzordnung scheiterte daran, dass sich die Münzstände nicht an die getroffenen Abmachungen hielten. Der von der Reichsmünzordnung verabschiedete Guldiner wurde (abgesehen von einigen Versuchsprägungen) nicht geprägt. Für die silberreichen Länder war das kostenintensive Umprägen der bereits geprägten Großsilbermünzen in den (etwas schwereren) geforderten Guldiner unzumutbar, zumal der Kaiser sich selbst auch nicht an die Abmachungen hielt und bald dem Haus Habsburg Privilegien einräumte (Privileg des Quentchens). Außerdem hielten die rheinischen Kurfürsten am Goldgulden fest, der in der Folgezeit an Goldgewicht verlor. Die zweite Reichsmünzordnung, die 1551 in Augsburg verkündet wurde, scheiterte aus ähnlichen Gründen. Erst die 2. Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 brachte den ersehnten Erfolg. Auch wenn die 2. Augsburger Münzordnung Schwächen hatte (vor allem war der Münzfuß für die mittleren und kleineren Silbermünzen zu hoch) und bald durch Nachträge (Augsburger Münzedikt von 1566) und im Münzfuß verändert wurde (Zinnaischer Münzfuß, Leipziger Fuß, Graumannscher Fuß), war sie doch die Basis für das Münzwesen des Römisch-Deutschen Reichs. Siehe auchEsslinger Münzordnung und Augsburger Reichsmünzordnungen.