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Probierordnung

In der Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 erließ Kaiser Ferdinand I. die Probierordnung, die Verwaltung und Aufsicht über das Münzwesen im Römisch-Deutschen Reich (bis 1806) regeln sollte. Dabei wurde der Versuch unternommen, bereits bestehende Gebräuche - wie den Kreisprobationstag – auf das gesamte Römisch-Deutsche Reich auszuweiten, was durchschlagend erst um 1570 gelang. Das Münzwesen des „Alten Reichs“ wurde getragen von den Reichskreisen. Zur Prägung von Großsilbermünzen waren nur die zugelassenen Kreismünzstätten der bedeutenden oder grubenreichen Münzstände berechtigt, die anderen (kleineren, ärmeren) Münzstände mussten dort ihre Prägungen bestellen. Dies wurde in der Praxis nicht immer eingehalten, vor allem dann nicht, wenn – wie in Krisenzeiten – nicht zu verachtende Münzgewinne lockten. Die Grundlage der Probierordnung bildeten die Kreisprobationstage, die ein- bis zweimal im Jahr abgehalten wurden. Dort wurden Fahrbüchsen geprüft, in denen die zur Probierung vorgesehenen Münzen aus der Produktion der Münzstätte verwahrt wurden. An den Probationstagen wurde die Büchse geöffnet und der Inhalt auf Schrot (Raugewicht) und Korn (Feingehalt) untersucht (probiert oder analysiert). Zudem erstreckte sich die Prüfung der Kreiswardeine auf fremde Münzen und Handelsmünzen, die im Reich umliefen. Schließlich wurden Valvationen (Tarifierungen) und Beanstandungen durchgeführt, Münzmeister vereidigt oder gemaßregelt und ähnliche Geschäfte getätigt. Die Ergebnisse der Reichsprobationstage wurden in einem Register eingetragen und - soweit sie von öffentlichem Interesse waren- im „Kreisprobationsabschied“ veröffentlicht.