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Notenkontingentierung

Bezeichnung des gesetzlich festgelegten Betrags, zu dem die berechtigten Notenbanken Banknoten ausgeben dürfen. Als die Banknoten noch als Geldersatz (Surrogat) für Münzgeld gesehen wurden, diente die Kontingentierung - neben der Notendeckung - als Schutzmechanismus gegen eine zu große Menge an umlaufenden Noten (Überemission), denn es galt das Versprechen der Einlösung in Münzgeld. In der Zeit des Goldstandards waren die Emissionen der meisten Notenbanken kontingentiert, wenn auch unterschiedlich restriktiv. Es gab verschiedene Formen der Kontingentierung: Die Banque de France war 1848 von der Verpflichtung, ihre Banknoten in Metallgeld einzulösen, zwar befreit worden, die Notenemission war aber auf einen Betrag von höchstens 350 Millionen Francs kontingentiert worden. Der Betrag wurde auch nach Wiedereinführung der Einlösungspflicht zunächst aufrecht erhalten, mit der Zeit aber dem steigenden Zahlungsmittelbedarf angepasst. Eine Sicherung durchNotendeckung gab es in Frankreich nicht. Die Preußische Bank war seit 1846 neben einer absoluten Begrenzung noch der Vorschrift der Dritteldeckung unterworfen.
Ein Beispiel für die teilweise (flexible) Kontingentierung ist die Begrenzung der nicht durch Metallreserven gedeckten Banknoten der Bank of England durch die Peelsche Bankakte: Bei Ansteigen der Reserven konnte die Bank auch mehr Geldnoten in Umlauf bringen. Eine indirekte Kontingentierung wurde im Deutschen Reich (seit dem Bankgesetz von 1875) praktiziert. Bis zum Notenkontingent war die Ausgabe von Banknoten steuerfrei; wenn die Emission der Notenbank über diese Begrenzung hinausging, hatte sie eine Notensteuer (an das Reichskanzleramt) zu entrichten. Damit sollte die Refinanzierung der Notenbank über die Zentralbank in Zeiten starker Kreditanspannung verteuert, aber nicht unmöglich gemacht werden.