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Goldklausel

Zur Zeit der Metallwährungen konnten Verträge abgeschlossen werden, die es den Vertragspartnern frei stellten, eine Geldschuld in bestimmter Münzsorte zu bezahlen. In Niedersachsen und Preußen war es in einigen Branchen (u.a. Pferdehandel, Landpacht) üblich, mit der Pistole (5-Taler-Goldmünze) zu zahlen. Aufgrund des anfänglichen Misstrauens gegen das aufkommende Papiergeld findet sich in Verträgen vermehrt die Klausel, die Bezahlung "gegen klingende Münze" zu leisten. Als im Deutschen Kaiserreich infolge der Silberentwertung 1873 die Goldwährung eingeführt worden war, bedeutete die Klausel in der Praxis, dass nur Gold als Zahlungsmittel akzeptiert wurde. Auch nach der Einführung der Reichsbanknoten als gesetzliches Zahlungsmittel hielt sich die Goldklausel hartnäckig und wurde in einer Bekanntmachung vom 28. 10. 1914 offiziell für unverbindlich erklärt. In der folgenden Inflationszeit wich man in Fremdwährungsklauseln auf den Dollar aus. Nachdem dies verboten wurde, folgten Wertsicherungsklauseln, die Miet- und Pachtforderungen an Warenpreise oder Beamtengehälter banden. Nach § 3 des Währungsgesetzes von 1948 bedürfen Klauseln der Genehmigung der Bank Deutscher Länder bzw. der nachfolgenden Deutschen Bundesbank.